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   OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13   

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OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13 (https://dejure.org/2016,15574)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.02.2016 - 1 A 415/13 (https://dejure.org/2016,15574)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2016 - 1 A 415/13 (https://dejure.org/2016,15574)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 3 BauGB § 9 Abs. 2a BauGB § 1 Abs. 5 BauNVO § 1 Abs. 9 BauNVO
    Stadtentwicklungskonzept; Einzelhandelsaussschluss; "Leipziger Laden"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 15.05.2013 - 4 BN 1.13

    Gemeindliche Planungshoheit bei Bahnanlagen; ordnungsgemäßer

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    62 2.1 § 9 Abs. 2a gibt den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 11).

    Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris).

    Insoweit knüpft die Ermächtigung in § 9 Abs. 2a BauGB zu bestimmten Festsetzungen im Bebauungsplan nicht daran an, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu besorgen sind (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, Rn. 11, juris).

    Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 06.08.2013 - 4 BN 8.13

    Anforderungen an die Rechtfertigung eines Einzelhandelsausschlusses durch einen

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Die Bestimmung "auch im Interesse der Innenentwicklung" stellt nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließt (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris Rn. 10).

    Diese Rechtsprechung gilt in gleicher Weise für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, juris).

    Abwägerische Elemente enthalten sie nicht (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris).

    Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (BVerwG, Beschl. v. 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, juris).

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 C 13.11

    Einzelhandelsausschluss; städtebauliche Rechtfertigung; Planrechtfertigung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Auch insoweit bleibt es bei dem dargelegten Maßstab des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris).

    Die gegenteilige Auffassung überspannt die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Umsetzung planerischer Zielsetzungen stellt, weil die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen der Abwägungskontrolle unterliegt und nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden darf (BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 11).

    Sie überspannt damit die Anforderungen, die § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB an die Umsetzung planerischer Zielsetzungen stellt, weil die Frage der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit planerischer Festsetzungen der Abwägungskontrolle unterliegt und nicht zum Maßstab der städtebaulichen Rechtfertigung gemacht werden darf (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris).

  • BVerwG, 27.03.2013 - 4 CN 7.11

    Anforderungen an die städtebauliche Rechtfertigung bauleitplanerischer

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris).

    Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris).

    Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann (BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 CN 7.11 -, juris).

  • BVerwG, 26.03.2009 - 4 C 21.07

    Bebauungsplan; Änderung; Mischgebiet; Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Der Rechtfertigungsbedarf, den § 1 Abs. 9 BauNVO für diese im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO noch stärker ins Einzelne gehende Differenzierung und Verfeinerung der zulässigen Nutzungen normiert, bezieht sich auf diese Gegenausnahmen (BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 - , juris).

    Diese Kontrolle bezieht sich im Hinblick auf die der Gemeinde zustehenden planerischen Gestaltungsfreiheit nur auf die Frage, ob das Konzept nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist (BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris).

  • BVerwG, 08.11.2004 - 4 BN 39.04

    Eingeschränktes Gewerbegebiet; Baugebietstyp; Geschäfts-, Büro- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Vielmehr muss die Gemeinde darlegen, warum Betriebe unter bzw. über den von ihr festgesetzten Größen generell oder doch jedenfalls unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse einem bestimmten Anlagentyp entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris).

    Auch der Umstand, dass die durch den Begriff des "Leipziger Ladens" beschriebenen Ladenstruktur auch in anderen Städten wie Dresden (Neustadt) oder Berlin (Charlottenburg/Mitte/Prenzlauer Berg) vorkommt, könnte gegen einen eigenständigen allein in Leipzig vorkommenden Anlagen- und Betriebstyp sprechen; für die Annahme eines eigenen Analgen- und Betriebstyp dürfte hingegen sprechen, dass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von höchstens 400 qm als Nachbarschaftsladen oder Convenience-Store als festsetzungsfähiger Anlagentyp im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO qualifiziert werden "kann" (BVerwG, Beschl. v. 18. Februar 2009 - 4 B 54.08-, juris; Beschl. v. 8. November 2004 - 4 BN 39.04 -, juris).

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen, denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris Rn. 15).

    Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2002 a. a. O).

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 CN 8.14

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet; qualitativ hochwertiges -; Dienstleistungen;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Folglich ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Hinblick auf ein von ihr formuliertes planerisches Ziel nur solche Festsetzungen trifft, für die in der gegebenen Planungssituation Anlass besteht, weitergehende, aber ebenfalls der Zielverwirklichung dienende Festsetzungen jedoch unterlässt, weil sie hierfür aktuell keinen Handlungsbedarf sieht (BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, juris Rn. 18).

    Nicht erforderlich sind nur solche Festsetzungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Ziel zu fördern (BVerwG, Urt. v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, juris Rn. 19).

  • BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Schränkt sie bestehende Baurechte ein, hat sie darüber hinaus auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen (BVerwG, Beschl. v. 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Mai 2014 - 1 C 6/11 -, juris).
  • BVerwG, 16.01.1996 - 4 NB 1.96

    Bauplanungsrecht: Planungsermessen der Gemeinden, Überplanung vorhandener

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.02.2016 - 1 A 415/13
    Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschl. v. 16. Januar 1996 - 4 NB 1.96 -, juris).
  • BVerwG, 04.10.2007 - 4 BN 39.07

    Schutz der Innenstadt und eines peripheren Einzelhandelsstandorts als

  • OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 6/11

    Normenkontrollverfahren, Bebauungsplan, Präklusion, Bekanntmachung, Offenlage,

  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

  • BVerwG, 17.12.2009 - 4 C 2.08

    Einzelhandelsbetrieb; zentraler Versorgungsbereich; Nahversorgung;

  • BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 7.07

    Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler

  • BVerwG, 31.08.2000 - 4 CN 6.99

    Eingriff, naturschutzrechtlicher; Innenbereich; Landesrecht; Maß der baulichen

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

  • BVerwG, 05.06.2014 - 4 BN 8.14

    Ausschluss von Bordellen in festgesetztem Gewerbegebiet

  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

  • BVerwG, 20.11.2006 - 4 B 50.06

    Begriff des zentralen Versorgungsbereichs i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB; Anrechnung

  • BVerwG, 21.11.2005 - 4 BN 36.05

    Gerichtliche Entscheidung als Überraschungsurteil; Bundesrechtskonforme oder

  • VGH Bayern, 12.12.2013 - 15 N 12.1020

    Veränderungssperre; Negativplanung (verneint); Ausschluss von Bordellen und

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2015 - 8 S 2207/13

    Baurechtliche Nachbarstreitigkeit über geplante Errichtung eines

  • BVerwG, 29.01.2009 - 4 C 16.07

    Bebauungsplan; Änderung eines ~; ergänzendes Verfahren; vereinfachtes Verfahren;

  • BVerwG, 15.03.2012 - 4 BN 9.12

    Spannungsfeld zwischen konservativer Planung und Verhinderungsplanung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2013 - 2 A 204/12

    Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2015 - 10 A 567/14

    Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung der Verkehrsfläche eines

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.09.2016 - 2 K 113/14

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan zum Schutz zentraler

    Dies gilt auch für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 8.13 -, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, juris RdNr. 64).

    Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 65).

    Es handelt sich hierbei nicht lediglich um einen Begriff, mit dem Läden bis zu 100 m² beschrieben werden, die zentrenrelevante Sortimente anbieten (a.A. für den "Leipziger Laden" jedoch: SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 84).

    Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 79).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2017 - 2 K 51/15

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan zum Schutz zentraler

    Dies gilt auch für den Einzelhandelsausschluss durch einen Bebauungsplan, der - wie hier - nur Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB enthält (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 8.13 -, juris RdNr. 6; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, juris RdNr. 64).

    Im Fall eines Einzelhandelsausschlusses für zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente kann der Plangeber sich die rechtfertigende Wirkung des Plankonzepts - des städtebaulichen Entwicklungskonzepts im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB - zunutze machen, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung des Plankonzepts zu leisten (vgl. OVG LSA, Urt. v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 65).

  • OVG Sachsen, 13.04.2022 - 1 C 39/20

    Bebauungsplan; Normenkontrolle; eingeschränktes Gewerbegebiet; Auslegung;

    Ein solches Gesamtkonzept ist nach der Senatsrechtsprechung grundsätzlich in der Lage, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen (zum sog. "Leipziger Laden" vgl. rechtskräftiges Senatsurt. v. 9. Februar 2016 - 1 A 415/13 -, juris Rn. 69 ff.), sodass es auf der Ebene eines Bebauungsplans, der dieses Einzelhandelskonzept für einen bestimmten Bereich umsetzen soll, keiner weiteren Differenzierung unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung mehr bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, juris Rn. 26).

    Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen in Bezug auf das Abgrenzungskriterium der marktüblichen Gegebenheiten geben muss (BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1987 a. a. O.; vgl. Senatsurt. v. 9. Februar 2016 a. a. O.).

    Im Übrigen hat der Senat zur Abwägung im Hinblick auf das Zentrenkonzept und einen Sortimentsausschluss im rechtskräftigen Urteil vom 9. Februar 2016 (- 1 A 415/13 -, juris Rn. 78 ff.), auf das die Antragsgegnerin Bezug genommen hat, Folgendes ausgeführt:.

  • OVG Sachsen, 15.12.2022 - 1 C 41/20

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; eingeschränktes Gewerbegebiet; faktisches

    Mit "besonderen" städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen in Bezug auf das Abgrenzungskriterium der marktüblichen Gegebenheiten geben muss (BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1987 a. a. O.; vgl. Senatsurt. v. 9. Februar 2016 a. a. O.).

    Die Antragsgegnerin hat insoweit auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 9. Februar 2016 (- 1 A 415/13 -, juris Rn. ff.) Bezug genommen hat, in dem das Folgende ausgeführt ist:.

  • OVG Sachsen, 19.05.2022 - 1 C 82/21

    Domina-Studio; Gewerbegebiet; besondere städtebauliche Gründe; Normenkontrolle;

    Besondere städtebauliche Gründe im Sinne des hier von der Antragsgegnerin angewandten § 1 Abs. 9 BauNVO erfordern nicht das Vorliegen besonders gewichtiger städtebauliche Gründe, sondern setzen auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützte, die Feindifferenzierung rechtfertigende Gründe voraus (BVerwG, Urt. v. 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BVerwGE 77, 317-322, juris Rn. 21; Senatsurt. v. 9. Februar 2016 - 1 A 415/13 -, juris Rn. 54; 81; Spannowsky, in: Spannowsky/Hornmann/Kämper, BeckOK BauNVO, 29. Edition, Stand: 15 April 2022, § 1 Rn. 235; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 143. EL August 2021, BauNVO § 1 Rn. 104).

    Folglich ist es im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde im Hinblick auf ein von ihr formuliertes planerisches Ziel nur solche Festsetzungen trifft, für die in der gegebenen Planungssituation Anlass besteht, weitergehende, aber ebenfalls der Zielverwirklichung dienende Festsetzungen jedoch unterlässt, weil sie hierfür aktuell keinen Handlungsbedarf sieht (Senatsurt. v. 9. Februar 2016 a. a. O., Rn. 55; BVerwG, Urteil v. 10. September 2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16-24, juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 1 C 2/23

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Auflassungsvormerkung; Veränderungssperre;

    Für die Annahme der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB reicht es aus, dass mit dem Bebauungsplan ein Teil der Ziele zur Stärkung des Zentrums umgesetzt wird (Senatsurt. v. 9. Februar 2016 - 1 A 415/13 -, juris Rn. 55, 57).
  • VG Hamburg, 30.01.2018 - 7 K 1901/16

    Städtebauliche Relevanz einer Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes bei

    Nicht erforderlich in diesem Sinne sind Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013, 4 CN 7/11, juris; OVG Bautzen, Urt. v. 9.2.2016, 1 A 415/13, juris, Rn. 51).

    Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind vielmehr nur dann als "Negativplanung" unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern oder andere, städtebaulich nicht anerkennenswerte Zwecke zu verschleiern (BVerwG, Beschl. v. 15.3.2012, 4 BN 9/12, juris, Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 13.4.2011, 2 E 6/07.N, juris, Rn. 29; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 103/15, S. 4; OVG Bautzen, Urt. v. 9.2.2016, 1 A 415/13, juris, Rn. 51).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.06.2018 - 2 L 83/16

    Ausschluss von Einzelhandelseinrichtungen mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten

    Maßgeblich ist, ob im konkreten Fall gewichtige, der Bestandsgarantie des Eigentums entgegenzuhaltende städtebauliche Gründe vorliegen, die die Zurücksetzung der privaten Belange des auf den passiven Bestandsschutz gesetzten Grundstückseigentümers rechtfertigen (vgl. Urt. d. Senats v. 21.09.2016 - 2 K 113/14 -, juris RdNr. 66; OVG NW, Urt. v. 30.10.2015 - 7 A 2621/13 -, juris RdNr. 57 ff.; SächsOVG, Urt. v. 09.02.2016 - 1 A 415/13 -, a.a.O. RdNr. 79).
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